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DER VEREIN

Der Verein Sonnenhaus e.V. hat sich am 3. Juni 2003 gegründet. Ihm gehören Bürgerinnen und Bürger aus Niederschöneweide und Umgebung an. Seit dem 2. Oktober 2003 ist der Verein unter der Nr. 22876 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.

Dem Vereinsvorstand gehören Henriette Schleinstein, Annette Opitz und Marie Engelmann an.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sonnenhaus e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist gleichberechtigte und solidarische Lebens-, Wohn- und Arbeitsformen zu praktizieren und möglichst am gleichen Ort zu kombinieren. Als wesentlicher Bestandteil wird das generationsübergreifende Zusammenleben von Kindern, Frauen und Männern in Familien und familienähnlichen Gemeinschaften gesehen. Das Sonnenhaus bietet Raum für soziale und kulturelle Aktivitäten der Bewohner und der Nachbarschaft. Die Gestaltung des Alltags ist vom sparsamen, bewussten und nachhaltigen Umgang mit Ressourcen geprägt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2003.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Ãœber den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
  3. durch Ausschluss aus den Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und der 3.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Die Vertretung des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000 € (Fünftausend Euro) der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. Wahl des Vorstands
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Gültige Beschlüsse können nach 22.00 Uhr nicht mehr gefasst werden.

(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.

(6) Geheime Abstimmungen können nur dann durchgeführt werden, wenn sich mehr als 50% der anwesenden Vereinsmitglieder dafür aussprechen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag in Einzelfällen ermäßigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Demokratischen Frauenbund e.V.

Beschlossen am 03. Juni 2003